Alles häusliche Schmutzwasser über die Grundstückskläranlage!

Was ist der Anlass für diese Forderung?

In unserem Verbandsgebiet kommt es an vielen Ausläufen der Teilortskanalisationen in Flüssen, Bächen und Gräben immer wieder zu Grenzwertüberschreitungen für bestimmte Inhaltsstoffe der häuslichen Abwässer. Dagegen kann durch uns als Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserentsorgung nicht reagiert werden, da die Teilortskanalisationen nicht an zentrale Kläranlagen des Zweckverbandes angeschlossen sind und vielfach in absehbarer Zeit nicht angeschlossen werden können. Die Folge ist, dass durch die Nichteinhaltung der vorgegebenen Ablaufwerte erhöhte Abwasserabgabe an den Freistaat Thüringen gezahlt werden muss.

Was sind die Ursachen dieser Grenzwertüberschreitungen?

Es sind zum einen die alten maroden Grundstückskläranlagen auf den Wohngrundstücken, die nicht oder nur noch eingeschränkt funktionieren. Das sind zum anderen die zu klein bemessenen Grundstückskläranlagen mit einem Fassungsvermögen von kleiner/ gleich 3m³, an die mehr als 2 Personen angeschlossen sind. Die wesentlichste, weil häufigste Ursache besteht jedoch darin, dass nicht alle auf den bewohnten Grundstücken anfallenden Schmutzwässer, wie Badewasser, Waschmaschinenwasser oder Küchenabwasser über die Grundstückskläranlage geleitet werden. Mal wird das Küchenabwasser an der „Klärgrube“ vorbeigeleitet wegen der ungünstigen Lage der Küche zur „Klärgrube“, ein andermal ist das mit dem abgepumpten Waschmaschinenwasser oder mit dem Bade- bzw. Duschwasser so. Manchmal ist das auch deswegen so, weil die Grundstücksentwässerungsanlagen zu DDR- Zeiten gebaut wurden und in dieser Zeit unterschiedliche Forderungen bestanden zu dem, was über eine Grundstückskläranlage zu leiten ist und was nicht. Fakt ist jedoch, dass in all diesen Fällen nicht vorgereinigte Abwässer über die Kanalisation in die Gewässer eingeleitet werden.

Das kann und darf nicht sein!!  Warum?

Die Grundstücksentwässerungsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen, sprich Anlagen auf dem Grundstück, die dem Ableiten des Abwassers einschließlich des Kontrollschachtes und der Grundstückskläranlage. In § 9 der Entwässerungssatzung des WAVH (EWS) ist geregelt, welche Anforderungen an die Herstellung, Betreibung, Unterhaltung und Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen gestellt werden. Diese Satzungsregelung dient der Umsetzung der durch das Wasserhaushaltsgesetz, die Abwasserverordnung und das Thüringer Wassergesetz an Abwasseranlagen gestellten Anforderungen für die Abwasseranlagen auf den Grundstücken. Gemäß § 9 Abs. 1 der EWS ist die Grundstücksentwässerungsanlage nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern. Das heißt, dass Mängel an der Grundstückskläranlagen zu beseitigen sind und sämtliches auf den Grundstücken anfallendes Schmutzwasser über diese zu leiten ist. Nur so kann die ordnungsgemäße Vorreinigung des häuslichen Schmutzwassers auf den Grundstücken gewährleistet werden.

Die bei permanenter Überschreitung der Grenzwerte fällige erhöhte Abwasserabgabe, man kann sie auch als „ Umweltstrafzahlung“ bezeichnen, wirkt sich negativ auf die Abwassergebühren aus. Das bekommen aber nicht nur die Verursacher der Grenzwertüberschreitungen zu spüren, sondern alle Gebührenzahler, auch die, deren Grundstücksentwässerungsanlagen den Anforderungen genügen. Das kann diesen Leuten nicht zugemutet werden.

Bei ständig schlechten Einleitungswerten an einer Einleitstelle der Teilortskanalisation in ein Gewässer kann zudem  seitens der Wasserbehörde die Forderung erhoben werden, dass für diese Teilortskanalisation die Abwasserbehandlung nach dem Stand der Technik zu erfolgen hat. Das bedeutet, dass die dort angeschlossenen Grundstückseigentümer ihre Grundstückskläranlagen  als vollbiologische Anlagen umzurüsten, und wenn das nicht möglich ist, neu zu errichten haben.

Was ist vom Zweckverband diesbezüglich zu erwarten?

Zum einen werden wir unsere Kontrollen der Trinkwasserhausinstallationen und der Grundstücksentwässerungsanlagen auf den angeschlossenen Grundstücken fortsetzen. Des weiteren schauen wir uns im Zuge von Kanalbaumaßnahmen die dort anzuschließenden Grundstücke bezüglich deren vorhandenen Grundstücksentwässerungsanlagen an. Wenn wir dabei die schon beschriebenen oder andere Mängel an den Grundstücksentwässerungsanlagen feststellen, werden wir die Grundstückseigentümer auffordern, diese Mängel in einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wir hoffen dabei auf Einsicht und Freiwilligkeit seitens der Grundstückseigentümer. Umweltanspruchsdenken kann eben nicht nur gegenüber anderen und außerhalb des eigenen Grundstücks gelten. Selbstverständlich können wir unsere berechtigten Forderungen über den Verwaltungsweg auch durchsetzen. Aber wie gesagt, wir wollen die Verbesserung der Abwassersituation auf den Grundstücken im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern, unseren Kunden erreichen.

Was erwartet der WAVH von den Grundstückseigentümern, deren bebaute Grundstücke an eine Teilortskanalisation  angeschlossen sind?

Wir erwarten von diesen, dass sich ihre „Klärgruben“, sprich mechanischen Grundstückskläranlagen bzw. Kleinkläranlagen, in einem baulich guten Zustand befinden und diese Anlagen ordnungsgemäß betrieben werden. Wie wir schon eingangs darauf hingewiesen haben, erwarten wir außerdem, dass alles auf den Grundstücken anfallende häusliche Schmutzwasser über die Grundstückskläranlagen und danach vorgereinigt in die Kanalisation geleitet wird. Wir finden immer wieder noch Zustände wie im Mittelalter vor, wo ungeklärte Abwässer zwischen eng stehenden Häuserwänden im offenen Gerinne in die Kanalisation eingeleitet werden, wo ungeklärtes Küchenabwasser in offene Gräben geleitet oder irgendwie an Hanglagen oder sonst in der Flur versickert wird. Die Auswirkungen solcher Zustände braucht man niemandem aufzuzeigen, die kennt jeder. Im 21. Jahrhundert, in dem der Umweltschutz ein wesentliches Staatsziel in unserem Land ist, haben solche Zustände der Vergangenheit anzugehören.